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General Terms and Conditions (GTC)

LMS Consult GmbH & Co. KG, Gewerbestraße 6, 78086 Brigachtal
Effective as of: April 7, 2026


1. Scope of Application – Customer Groups Served
1.1 These General Terms and Conditions (“GTC”) apply to all contracts, deliveries, and services provided by LMS Consult GmbH & Co. KG (“LMS”) to customers—regardless of whether orders are received in writing, electronically, by telephone, via email, through sales representatives, or via electronic procurement systems.

1.2 LMS supplies exclusively to legal entities, including private-law companies, legal entities under public law (e.g., municipalities, universities, research institutions, government agencies), and special funds under public law.

1.3 LMS does not supply natural persons/private individuals unless they are acting expressly on behalf of and for the account of one of the aforementioned legal entities and can provide proof thereof.

1.4 Any deviating terms and conditions of the customer shall only become part of the contract if LMS expressly agrees to their validity in writing.

2. Contracting Party – Language of the Contract – Governing Law
2.1 The contracting party is LMS Consult GmbH & Co. KG, Gewerbestraße 6, 78086 Brigachtal, Germany.

2.2 The language of the contract is German. Any translations provided are for informational purposes only.

2.3 German law applies, excluding the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG).

3. Conclusion of Contract
3.1 Offers from LMS are subject to change and non-binding unless they are expressly marked as binding.

3.2 A contract is concluded upon order confirmation (in writing is sufficient) or upon delivery of the goods.

3.3 LMS may reject orders, in particular in cases of creditworthiness concerns, lack of proof regarding the customer group (Section 1), and in cases of compliance or sanctions risks.

4. Prices, Terms of Payment
4.1 All prices are net in euros, plus the applicable statutory value-added tax and any transportation, packaging, and insurance costs.

4.2 Terms of Payment: Unless expressly agreed otherwise in the order confirmation, quotation, or other contractual documents, payment shall be made exclusively in advance. LMS will not begin processing the order until full payment has been received.

4.3 IAny deviations from these terms require the express written confirmation of LMS. In the absence of such an agreement, payment in advance shall apply automatically.

4.4 Set-off or retention is permitted only with respect to undisputed or legally established claims.

5. Delivery – Place of Performance – Transfer of Risk – Insurance
5.1 Unless otherwise agreed, delivery shall be made in accordance with Incoterms® 2020 FCA Brigachtal (LMS warehouse). The place of performance is Brigachtal.

5.2 Risk passes to the customer upon handover of the goods to the first carrier. If shipment is delayed for reasons attributable to the customer, risk passes to the customer upon notification that the goods are ready for shipment.

5.3 Transport insurance is taken out only at the express request and expense of the customer.

6. Delivery Time – Partial Deliveries – Force Majeure – Offsetting Transactions
6.1 Stated delivery times are non-binding unless expressly confirmed as binding. LMS is entitled to make reasonable partial deliveries.

6.2 Events of force majeure or equivalent events (in particular labor disputes, governmental measures, energy/raw material shortages, transport bottlenecks or obstacles, pandemics/epidemics and measures to combat them, fire/water/machine damage, failure of IT/telecommunications infrastructure, serious supply chain disruptions) shall release LMS from its obligation to perform for the duration and to the extent of the effects. Deadlines shall be extended accordingly.

6.3 If performance becomes permanently impossible as a result of the events listed in Section 6.2, or if the delay lasts longer than 60 calendar days, both parties are entitled to withdraw from the contract with respect to the unfulfilled portion.

6.4 ngsgeschäft abgeschlossen und wird LMS von seinem Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, ohne dies zu vertreten zu haben, verlängern sich Fristen entsprechend. Bei dauerhafter Nichtbelieferung ist LMS zum Rücktritt berechtigt.

7. Verpackung und Entsorgung
7.1 Die Lieferung erfolgt in Herstellerverpackung (soweit vorhanden), zusätzliche Verpackungen wählt LMS nach Erforderlichkeit. Käuferspezifische Sonderwünsche werden gesondert berechnet.

7.2 Soweit gesetzlich zulässig, ist der Kunde für die Entsorgung nicht‑systembeteiligungspflichtiger Verpackungen verantwortlich.

8. Stornierungen und Rücksendungen (RMA)
8.1 Stornierungen von Aufträgen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von LMS. Bereits entstandene Kosten (insbesondere bei Vorlieferanten) sind zu erstatten.

8.2 Rücksendungen außerhalb der Gewährleistung sind nur nach vorheriger Zustimmung (RMA‑Nummer) zulässig. Es wird ausschließlich einwandfreie, wiederverkaufsfähige Ware in Originalverpackung angenommen. Eine Gutschrift erfolgt nach Prüfung. LMS ist berechtigt, eine angemessene Bearbeitungspauschale zu erheben und bei Hersteller‑Rückführung die Gutschrift des Herstellers abzuwarten.

9. Eigentumsvorbehalt (verlängert/erweitert) – Sicherheiten
9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von LMS.

9.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Bereits jetzt tritt er die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an LMS ab. LMS nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung seiner Forderung ermächtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug ist und kein Insolvenzereignis vorliegt.

9.3 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Von Zugriffen Dritter hat der Kunde LMS unverzüglich zu informieren und bei der Rechtsverteidigung zu unterstützen.

9.4 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Etwaige Ansprüche aus Versicherungsverhältnissen tritt er bereits jetzt in Höhe des Faktura‑Endbetrages an LMS ab.

9.5 Erfordert das Recht des Bestimmungslandes zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts besondere Mitwirkungshandlungen, hat der Kunde diese auf eigene Kosten unverzüglich vorzunehmen. Ist ein Eigentumsvorbehalt nicht möglich, hat der Kunde LMS unverzüglich angemessene, gleichwertige Sicherheiten zu verschaffen.

9.6 LMS verpflichtet sich, Sicherheiten auf Verlangen freizugeben, soweit deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt LMS.

10. Gewährleistung – Untersuchungs‑/Rügepflicht – Nacherfüllung
10.1 Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften mit den nachfolgenden Modifikationen. Der Kunde hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen (§§ 377, 381 HGB).

10.2 LMS ist berechtigt, einen gerügten Mangel am Einsatz‑/Aufstellort zu prüfen. Werden eigenmächtige Änderungen oder unsachgemäße Instandsetzungen durch den Kunden oder Dritte vorgenommen, bestehen hierfür und für die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.

10.3 LMS leistet Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. LMS kann die Nacherfüllung davon abhängig machen, ob der Kunde den vereinbarten Preis bezahlt. Der Kunde ist berechtigt, einen angemessenen Teil zurückzubehalten.

10.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde Minderung verlangen oder – bei nicht nur unerheblichem Mangel – vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche richten sich nach Ziff. 11.

11. Haftung
11.1 LMS haftet in ausreichender Höhe bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Arglist sowie bei Übernahme einer Garantie.

11.2 Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet LMS unbegrenzt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet LMS nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

11.3 Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, und entsprechend für Erfüllungs‑ und Verrichtungsgehilfen.

12. Verjährung
12.1 Ansprüche des Kunden wegen Sach‑ und Rechtsmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.

12.2 Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht bei: dinglichen Herausgabeansprüchen Dritter; Mängeln von Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben; Übernahme einer Garantie oder des Beschaffungsrisikos; Arglist; Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; Rückgriffsansprüchen im Verbrauchsgüterkauf; Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit.

13. Sanktions‑ und Exportkontroll‑Compliance (EU/DE/sonstige Rechtsordnungen) – No‑Russia/No‑Belarus
13.1 Der Kunde hält sämtliche anwendbaren Sanktions‑, Embargo‑ und Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union und Deutschlands ein – insbesondere die Verordnung (EU) 2021/821 (Dual‑Use‑VO), die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sowie die Verordnung (EG) Nr. 765/2006. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, alle sonst anwendbaren Exportvorschriften anderer Rechtsordnungen (z.B. USA), soweit für die jeweilige Lieferung relevant, zu beachten.

13.2 Der Kunde liefert, exportiert oder re‑exportiert die von LMS gelieferten Waren weder direkt noch indirekt in sanktionierte Staaten, an gelistete oder sanktionierte Personen/Organisationen oder zur verbotenen Endverwendung (insbesondere Militär‑, Nuklear‑, Chemiewaffen‑ bzw. biologische Waffenprogramme, Raketen(‑Träger), Luftfahrt‑/Raumfahrtprogramme in den einschlägigen Verbotsbereichen).

13.3 No‑Russia/No‑Belarus: Soweit einschlägig, ist jede Lieferung, Ausfuhr oder Wiederausfuhr nach Russland und/oder Belarus sowie zur Verwendung in Russland/Belarus untersagt. Der Kunde verpflichtet sich, entlang seiner Lieferkette entsprechende vertragliche Verbote aufzunehmen, ein angemessenes Compliance‑Monitoring (inkl. KYC, Red‑Flag‑Prüfungen, Sanktionslisten‑Screening) zu unterhalten und LMS bei Anforderung innerhalb von 14 Kalendertagen geeignete Endverbleibs‑ und Compliance‑Nachweise vorzulegen.

13.4 Partnerländer‑Ausnahme: Soweit Art. 12g VO (EU) 833/2014 eine Ausnahme für bestimmte Partnerländer vorsieht, gilt diese entsprechend (ohne Präjudiz für strengere Drittstaatsrechte).

13.5 Typische Umgehungsrisiko‑Länder: Der Kunde informiert LMS unverzüglich, wenn eine Lieferung unmittelbar oder mittelbar in bzw. zur Nutzung in Ländern erfolgt, die typischerweise mit Sanktionsumgehung in Verbindung gebracht werden (z.B. GUS‑Staaten wie Armenien, Kasachstan, Kirgisistan, Usbekistan, ferner Türkei, VAE, China). LMS kann in diesen Fällen zusätzliche Nachweise verlangen und Lieferungen bis zur Klärung aussetzen.

13.6 Verstößt der Kunde gegen Ziff. 13, ist LMS berechtigt, Lieferungen zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten bzw. außerordentlich zu kündigen, bereits gelieferte Ware zurückzufordern und Behörden zu informieren. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

14. Datenschutzhinweis
LMS verarbeitet personenbezogene Daten der Ansprechpartner beim Kunden zur Vertragsabwicklung sowie – soweit erforderlich – zur Erfüllung rechtlicher Pflichten (z.B. Sanktionslisten‑Screening, Exportkontrollprüfungen). Rechtsgrundlagen sind Art. 6 Abs. 1 b), c) und f) DSGVO. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzerklärung auf der Unternehmenswebsite.

15. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Rechtswahl
15.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Brigachtal.

15.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich‑rechtliches Sondervermögen, ist – nach Wahl von LMS – Gerichtsstand Villingen‑Schwenningen oder der Sitz des Kunden.

15.3 Es gilt deutsches Recht. Zwingende Vorschriften zu ausschließlichen Zuständigkeiten bleiben unberührt.

16. Schriftform – Teilnichtigkeit
16.1 Änderungen dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

16.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.